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Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen Technische Schäden / Reparaturen 1.1 Reservierungen sind für CompuSWISS GmbH nur dann verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Wird das Fahrzeug für eine längere Zeit als einen Tag reserviert, gilt die Reservation erst durch eine Anzahlung von 30% des voraussichtlichen Gesamtbetrages als definitiv. 1.2 Reservierungen sind provisorisch, und können nur für 3 Tage gehalten werden. Nach dieser Frist erlischt die Reservation automatisch, ohne dass wir den Mieter informieren müssen. 1.3 Die Verschiebung einer bestätigten Reservierung wird mit CHF 40.- in Rechnung gestellt. Wird eine bestätigte Reservierung storniert, gelten folgende Bedingungen: 1.4 Falls der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernimmt, haftet er trotzdem in voller Höhe für den vereinbarten Mietpreis. Dieser Mietpreis entspricht der vereinbarten Tagesmiete (nach gültiger Preisliste oder schriftlich vereinbartem Spezialpreis) multipliziert mit der Anzahl bestätigter Miettage. 1.5 Eine definitiv gesetzte Buchung (rot dargestellt im Terminkalender), die verschoben wird, muss innerhalb der gebuchten Saison eingelöst werden. Diese Buchung kann nicht in die nächste Saison übertragen werden. Bei nicht einlösen der definitiven Buchung wird die volle Miete inklusive der Verschiebungs-Gebür (CHF 40.-) Ende Saison dem Mieter, der den Mietvertrag ausgefüllt hatte, in Rechnung gestellt. nach oben ↑ 2.1 Der Mietvertrag kommt nur durch Unterschrift des Mieters zustande. 2.2 Es kann nur ein Mieter pro Fahrzeug unterschreiben. nach oben ↑ 3.1 Für die Mietpreise gilt die bei Anmietung gültige Preisliste, die bei CompuSWISS GmbH im Geschäft aufliegt und auf der Homepage aufgeführt ist. 3.2 Falls bei der Reservierungsbestätigung ein offensichtlicher Fehler in der Berechnung des voraussichtlichen Mietbetrages aufgetreten ist, gelten die aktuellen Preise oder die Spezialangebote. 3.3 Im Mietpreis nicht enthalten sind der Selbstbehalt in einem Versicherungsfall sowie die Treibstoffkosten. Das Fahrzeug ist vollbetankt der CompuSWISS GmbH zur vereinbarten Zeit wieder zurückzugeben. Jeglicher Aufwand für die Nachtankung durch CompuSWISS GmbH wird dem Mieter voll weiterverrechnet. nach oben ↑ 4.1 Als Zahlungsmittel zugelassen sind: Bargeld (CHF), EC Karte und Postcard. Kreditkarten werden nicht akzeptiert. 4.1 Es muss eine Kaution von CHF 500.- (Cabriolet), CHF 1'000.- genau passend in bar hinterlegt werden, die bei ordnungsgemässer Abwicklung des Mietverhältnisses dem Mieter zurückerstattet wird. 4.2 CompuSWISS GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen in unsicheren Fällen zusätzliche Sicherheiten oder Kautionen zu verlangen. In welcher Form diese zu hinterlegen sind, entscheidet CompuSWISS GmbH zum Zeitpunkt der Vermietung. 4.3 Der Mietendpreis versteht sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist nach Abgabe und Überprüfung des Fahrzeuges sofort zur Zahlung fällig. nach oben ↑ 5.1 Der unterzeichnende Mieter muss mindestens 25 Jahre (Cabriolet), 30 Jahre (Shelby) alt sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheines sein. 5.2 Der Mieter muss persönlich das Fahrzeug bei uns in Frick abholen, um den Mietvertrag zu unterzeichnen. Somit übernimmt der Mieter vollumfänglich die volle Verantwortung und Haftung des Fahrzeuges, bis zur Rückgabe. Sollte der Mieter aus irgendwelchen Gründen das Fahrzeug einer anderen Person mit gültigem Führerschein und im Besitze von mindestens 3 Jahren überlassen, ist mindestens 25 Jahre (Cabriolet), 30 Jahre (Shelby) alt, so wird das von uns als Vermieter erlaupt. In einem solchen Fall haftet der unterzeichnende Mieter vollumfänglich für das Handeln dieses anderen Fahrers. 5.3 Mitführen von Kleinkindern unter 12 Jahren oder 1m 50 (was zuerst eintrifft) ist im Cabriolet und dem Shelby nicht erlaubt. nach oben ↑ 6.1 Im Fahrzeug besteht striktes Rauchverbot. 6.2 Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken im Fahrzeug ist nicht erlaubt. Allfällige Kosten für die Reinigung der Innenausstattung sind vom Mieter zu tragen und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 6.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Die Gebote der Verkehrssicherheit und die Verkehrsregeln sind strikte einzuhalten. Bei Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden. 6.4 Die Fahrzeuge mit Benzinmotor dürfen nur mit bleifreiem Benzin (Super oder Super-Plus) mit mindestens 95 Oktan betankt werden. 6.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden 6.6 Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich gefahren werden; Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CompuSWISS GmbH. Die Nichteinhaltung der Abmachungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge. 6.7 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Ausstattungen zu entfernen bzw. hinzuzufügen oder das Fahrzeug mit Aufschriften/Werbeträgern zu versehen. 6.8 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten zu führen. Jeglicher Schaden, der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur Folge. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden. 6.9 Zuwiderhandlungen gegen eine der Verpflichtungen berechtigen CompuSWISS GmbH zu einer sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der CompuSWISS GmbH aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt hiervon unberührt. nach oben ↑ 7.1 CompuSWISS GmbH übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand samt vertraglich vereinbartem Zubehör. 7.2 Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeuges zusammen mit CompuSWISS GmbH den Zustand sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung des Fahrzeuges ist von den Mietparteien schriftlich und eventuell mit Foto festzuhalten. Für sichtbare Schäden, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten sind, wird vermutet, dass diese während der Zeit entstanden sind, in der der Mieter über das Fahrzeug verfügte. nach oben ↑ 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der CompuSWISS GmbH vollgetankt (siehe Punkt 3.3) am vereinbarten Ort (Frick) während den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht am vereinbarten Ort an CompuSWISS GmbH zurück, so ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum vom Mieter ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. 8.2 Die Rückgabe kann nur persönlich an einen Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigten von CompuSWISS GmbH erfolgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Fahrzeug bei Mietende auf oder vor dem Betriebsgelände von CompuSWISS GmbH ausserhalb der Geschäftszeiten abzustellen. 8.3 CompuSWISS GmbH untersucht bei Rückgabe das Mietfahrzeug zusammen mit dem Mieter auf sichtbare Beschädigungen und hält eventuelle Schäden schriftlich und mit Foto fest. Stellt CompuSWISS GmbH eine überdurchschnittliche, Abnutzung der Reifen fest, so wird vermutet, der Mieter habe das Fahrzeug ausserordentlich strapaziert, also nicht ordnungsgemäss geführt. Dementsprechend hat er die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen. 8.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und allen Fahrzeugschlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Verlorene Schlüssel werden nach Aufwand verrechnet. nach oben ↑ 9.1 Es wird auf die strikte Verpflichtung hingewiesen, das Fahrzeug auf keinen Fall unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten zu führen (siehe Punkt 6.8). 9.2 Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Deckungssumme CHF 100 Mio. für Personen- und Sachschäden 9.3 Die Versicherung enthält einen Selbstbehalt von CHF 1'000.- pro Schadenfall beim Cabriolet, beim Shelby sind es 2'000.-. Dieser Selbstbehalt ist in jedem Fall durch den Mieter zu tragen; dessen Höhe ist im Mietvertrag festgehalten. Der Mieter kann diesen Selbstbehalt gegenüber CompuSWISS GmbH weder wegbedingen noch reduzieren. 9.4 Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt den Ausfallschaden von CompuSWISS GmbH nicht, der durch ein Schadenereignis eintreten kann. Der Mieter ist daher verpflichtet, CompuSWISS GmbH diesen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen. Dieser Ausfallschaden ist auch dann durch den Mieter in Höhe von 80 % der vereinbarten Miete zu tragen, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters verursacht wurde und der dafür Verantwortliche nicht festgestellt worden ist. Weist CompuSWISS GmbH einen höheren Schaden nach, so ist der Mieter verpflichtet, diesen höheren Schaden zu ersetzen. 9.5 Der Mieter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag, das Fahrzeug ausschliesslich in der Schweiz und im angrenzenden Ausland (Deutschland, Österreich, Lichtenstein, Italien, Frankreich) zu verwenden. Allfällige Ausnahmen sind vor der Vermietung mit CompuSWISS GmbH zu abzusprechen und in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche Schäden inkl. Diebstahl. 9.6 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein nicht im Mietvertrag eingetragener Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. nach oben ↑ 10.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der CompuSWISS GmbH schnellst möglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 10.2 Bei jedem Schaden hat der Mieter insbesondere 10.3 Der Mieter st nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich eine Schuld anzuerkennen oder durch sonstige Äusserungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung vorzugreifen. 10.4 Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden der CompuSWISS GmbH mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten. 10.5 Festgestellte Beschädigungen bei der Fahrzeugrücknahme werden schriftlich, mit Foto und Unterschrift auf der Rückseite des Mietvertrages notiert. Die Reparaturkosten werden umgehend von uns Ihnen per Email oder Post in Rechnung gestellt, die Sie per Vorauszahlung begleichen müssen. Reparaturen werden erst nach Eingang der Zahlung an unseren Garagisten freigegeben. nach oben ↑ 11.1 Treten an dem Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter CompuSWISS GmbH unverzüglich zu informieren. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung von CompuSWISS GmbH in einer Fachwerkstatt der Mietwagenmarke (Ford) vorgenommen werden. 11.2 Gibt der Mieter ohne Genehmigung eine Reparatur in Auftrag, ob in einer Markenvertretung oder nicht, so ist CompuSWISS GmbH nicht verpflichtet, Schadenersatz für bezahlte Arbeiten gegenüber dem Mieter zu leisten. Insbesondere haftet der Mieter für Schäden, die auf eine unsachgemässe Handhabung oder Behebung des Defektes zurückzuführen sind. 11.3 Wurde eine Reparatur abgesprochen und genehmigt, erstattet CompuSWISS GmbH die dem Mieter entstandenen tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der von Originalquittung, soweit der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. das Fahrzeug nicht verkehrstauglich war. 11.4 Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines technischen Schadens, eines Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeuges sind ausgeschlossen. CompuSWISS GmbH ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund des technischen Schadens, des Defektes oder des sonstigen Mangels nicht genutzt werden kann. nach oben ↑ 12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber CompuSWISS GmbH aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der geltend gemachte Schaden sei durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung durch CompuSWISS GmbH bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CompuSWISS GmbH verursacht worden und habe eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt. 12.2 CompuSWISS GmbH haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes gemäss Art.11 mit dem Mietfahrzeug entstehen. 12.3 Eine Haftung von CompuSWISS GmbH ist auch ausgeschlossen, soweit bei erfolgter Reservierung das durch den Mieter reservierte Fahrzeug bei Mietbeginn durch CompuSWISS GmbH aufgrund eines vorangegangenen Unfalles bzw. technischen Defektes nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt werden kann. 12.4 CompuSWISS GmbH übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen oder vergessen wurden. nach oben ↑ 13.1 Der Mieter haftet in jedem Schadenfall, verschuldensunabhängig, in Höhe des vereinbarten Versicherungs-Selbstbehaltes. 13.2 Der Mieter haftet für den gesamten Schaden (Bergungskosten, Gutachterkosten, Rückführungskosten, Wertminderung, Mietausfall) und jeglichen von der Versicherung nicht gedecktem Betrag, unabhängig vom vereinbarten Versicherungs-Selbstbehalt, wenn - der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäss Art. 10 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten und hierdurch die berechtigten Interessen von CompuSWISS GmbH an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden. - der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten generell die berechtigten Interessen von CompuSWISS GmbH an der Feststellung des Schadensfalles beeinträchtigt haben 13.3 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den allfällig berechtigten Fahrer, wobei die vertraglichen Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietwagens gilt. 13.4 Der Mieter oder jeder eingetragene Fahrer haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen, CompuSWISS GmbH wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der CompuSWISS GmbH durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden im Rahmen von Bußgeld- oder Strafsachen an sie richten, erhält sie vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 50.-. nach oben ↑ 14.1 CompuSWISS GmbH erfasst, verarbeitet und speichert die im Rahmen des Mietvertrages erforderlichen persönlichen Daten des Mieters. 14.2 Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von CompuSWISS GmbH notwendig ist und schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden, ist CompuSWISS GmbH zur Weitergabe der erfassten Daten berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bei der Anmietung genannten Daten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird bzw. vom Mieter eingesetzte Zahlungsmittel nicht eingelöst werden. 14.3 Die Weitergabe der persönlichen Daten darf an folgende Institutionen oder Unternehmen erfolgen: nach oben ↑ 15.1 Der Mietvertrag unterliegt Schweizer Recht. 15.2 Gerichtsstand ist Laufenburg (AG) 15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug sowie am übergebenen Zubehör und Dokumenten steht dem Mieter nicht zu. 15.4 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CompuSWISS GmbH; allfällige eigene AGB des Mieters werden nicht anerkannt. 15.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von CompuSWISS GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich. 15.6 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. |









